müssen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist diese Rüge nicht verspätet: Zum Zeitpunkt, als die Stadt Thun mittels Leitverfügung vom 30. Juli 2009 ihre Zuständigkeit festgestellt hat, war die Beschwerdeführerin 3 noch nicht am Verfahren beteiligt und diese hatte deshalb keine Möglichkeit, die Leitverfügung anzufechten. In ihrer Einsprache vom 31. August 2009 hat die Beschwerdeführerin 3 die Rüge der fehlenden Zuständigkeit jedoch von Anfang an vorgebracht.