a) Die Beschwerdeführerin 3 macht geltend, dass das Bauvorhaben auch kommunalen Zwecken diene und das Baugesuch deshalb nicht von der Stadt Thun hätte beurteilt werden dürfen, sondern an das Regierungsstatthalteramt Thun hätte weitergeleitet werden 5 Kantonale Energieverordnung 13. Januar 2003 (KEnV; 741.111) 7