c) Diese Rüge der Beschwerdeführerin 3 erweist sich somit als berechtigt. Der angefochtene Gesamtentscheid ist aufgrund der fehlenden Wärmepumpenkonzession mangelhaft. Das Konzessionsverfahren hätte zusammen mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert werden müssen. Ohne das Vorliegen dieser Konzession – oder zumindest einer entsprechenden Zusicherung – kann hier auch die Baubewilligung nicht erteilt werden. 4. Zuständige Baubewilligungsbehörde