Gemäss Anhang 8 KEnV, Standartlösung 6, gilt die Anforderung als erbracht, wenn eine Wärmepumpe fachgerecht ausgeführt wird. Laut dem energietechnischen Massnahmennachweis (EMN) für das Bauvorhaben wird der Verbrauch an nicht erneuerbarer Energie durch Standardlösung 6 um mindestens 20 Prozent reduziert. Mit anderen Worten: Die Wärmepumpe ist Bestandteil des energietechnischen Massnahmennachweises und die entsprechende Konzession folglich Voraussetzung für die Baubewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens.