Diese Koordinationspflicht gilt hier umso mehr, als die Baubewilligung von der Konzession abhängig ist. Neubauten müssen so erstellt und ausgerüstet werden, dass höchstens 80 Prozent des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden (Art. 17 Abs. 1 KEnV5). Die Anforderungen nach Art. 17 KEnV können durch die fachgerechte Ausführung einer der Standardlösungen gemäss Anhang 8 KEnV erfüllt werden (Art. 17b KEnV). Gemäss Anhang 8 KEnV, Standartlösung 6, gilt die Anforderung als erbracht, wenn eine Wärmepumpe fachgerecht ausgeführt wird.