besondere Gesetzgebung die Anwendung dieses Gesetzes nicht ausdrücklich ausschliesst (Art. 1 Abs. 1 KoG). Daraus ist zu schliessen, dass das Konzessionsverfahren nicht ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens durchgeführt werden kann, sondern die Wärmepumpenkonzession im koordinierten Verfahren eingeholt werden muss. Leitverfahren bleibt das Baubewilligungsverfahren, der Hauptzweck des Vorhabens bedingt keine Erteilung der Konzession (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a KoG).