Das Grundwasser gilt hinsichtlich der Nutzung als öffentliches Wasser. Die Nutzung des öffentlichen Wassers ist ein Regalrecht des Kantons und bedarf einer Konzession (Art. 2 und 3 WNG4). Erfordern Bauten von mehreren Behörden Bewilligungen und Konzessionen, werden die Verfahren von der Leitbehörde im Leitverfahren koordiniert, soweit die 4 Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG; BSG 752.41) 6