Die Beschwerdegegnerin macht dazu in ihrer Beschwerdeantwort geltend, das Konzessionsgesuch für die Nutzung des Grundwassers werde erst nach rechtskräftig erteilter Baubewilligung gestellt und werde somit in einem eigenständigen Verfahren zu beurteilen sein. Für eine Koordination im Sinne des Koordinationsgesetzes sei kein Platz. Die für eine Konzessionserteilung nötigen Abklärungen inklusive Pumpversuche würden in einem späteren Zeitpunkt erfolgen und im hydrologischen Bericht beschrieben, welcher dem Konzessionsgesuch beizulegen sein werde.