a) Die Beschwerdeführerin 3 rügt, die Vorinstanz habe die Vorgaben des Koordinationsgesetzes verletzt. Sie habe es unterlassen, das Baubewilligungsverfahren mit dem Konzessionsverfahren für die Grundwasserentnahme der Wärmepumpen-Anlage zu koordinieren. Die Anlage sei Bestandteil des Bauvorhabens, weshalb in dieser Hinsicht ein Koordinationsbedarf bestehe.