Die Beschwerdegegnerin beantragt ebenfalls, von der Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden 1 und 2 sei Kenntnis zu nehmen und zu geben. Somit ist unbestritten, dass die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden 1 und 2 vergessen ging und im angefochtenen Entscheid hätte angemerkt werden müssen. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5 3. Koordinationspflicht