Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, einen Hinweis auf ihre Rechtsverwahrung in den angefochtenen Entscheid aufzunehmen. Die Stadt Thun räumt in ihrer Stellungnahme ein, dass die als Einsprache titulierte Eingabe der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom 25. August 2009 irrtümlich nicht als Rechtsverwahrung in den Gesamtentscheid aufgenommen worden sei. Deshalb sei im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens die Rechtsverwahrung nachträglich anzumerken. Die Beschwerdegegnerin beantragt ebenfalls, von der Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden 1 und 2 sei Kenntnis zu nehmen und zu geben.