Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die beschwerdeführenden Einsprecher sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert, ihre Legitimation ist unbestritten. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden wird deshalb eingetreten. 2. Rechtsverwahrung