Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2010, von der Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden 1 und 2 sei Kenntnis zu nehmen und zu geben und die Beschwerden der Beschwerdeführenden 3 bis 9 seien abzuweisen. Die Stadt Thun beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2010 ebenfalls die Abweisung der Baubeschwerden, die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden 1 und 2 sei jedoch im Gesamtentscheid nachträglich anzumerken. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.