Eventuell sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens einer ausserkantonalen Fachstelle an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Baubewilligung nur unter zwei Auflagen zu erteilen, nämlich der Reduktion sämtlicher dreigeschossiger Bauten mit zusätzlicher Attika um ein Geschoss und der grundbuchlichen Sicherstellung des öffentlichen Zuganges auf allen Aussenflächen der projektierten Wohneinheiten.