Ebenfalls die Aufhebung des Gesamtentscheids beantragt der Beschwerdeführer 4 in seiner Beschwerde vom 6. April 2010. Praktisch identisch sind schliesslich die Beschwerde des Beschwerdeführers 5 und die gemeinsame Beschwerde der Beschwerdeführenden 6 bis 9 vom 6. April 2010. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtbauentscheids und die Erteilung des Bauabschlags. Eventuell sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens einer ausserkantonalen Fachstelle an die Vorinstanz zurückzuweisen.