{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2010-07-30", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2010-43_2010-07-30.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2010_43_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b37141daff0aa0c6e40263045355f962dd1a7e645523df277d84538e25bec00f4c704054aece18ae7106e898a8fece758?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b37141daff0aa0c6e40263045355f962dd1a7e645523df277d84538e25bec00f4c704054aece18ae7106e898a8fece758&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2010_43", "Checksum": "31868a0e97036008aa8dcac9f6e2521d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2010 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 30.07.2010 110 2010 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 30.07.2010 110 2010 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 30.07.2010 110 2010 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überbauung Schadaugärtnerei, Koordinationspflicht, zuständige Baubewilligungsbehörde, Kassation | Gemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:08:18", "Checksum": "789681cbb0478b7b363e290f68206108", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 30.07.2010 110 2010 43\nRegeste:\nÜberbauung Schadaugärtnerei, Koordinationspflicht, zuständige Baubewilligungsbehörde, Kassation | Gemeinde\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2010/43 Bern, 30. Juli 2010\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer 1\n\nFrau B.________\nBeschwerdeführerin 2\n\nC.________\nBeschwerdeführerin 3\n\nvertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________\n\nE.________\nBeschwerdeführer 4\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher F.________\n\nHerrn G.________\nBeschwerdeführer 5\n\nFrau H.________\nBeschwerdeführerin 6\n\nHerrn I.________\nBeschwerdeführer 7\n\nFrau J.________\nBeschwerdeführerin 8\n\nHerrn K.________\nBeschwerdeführer 9\n\nalle fünf vertreten durch Herrn Fürsprecher L.________\n\nund\n2\n\nM.________\nBeschwerdegegnerin\n\nvertreten durch Herrn Rechtsanwalt N.________\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, Industriestrasse 2,\n3602 Thun\n\nAmt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3011 Bern\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun vom 2. März 2010\n(942/2009-0192; Überbauung Schadaugärtnerei Thun)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 3. Juli 2009 bei der Stadt Thun ein Baugesuch\nfür folgende Vorhaben ein: „Abbruch der bestehenden nicht schützenswerten Bauten.\nErstellung von 7 Neubauten, Ausbau und teilweise Umnutzung von bestehenden Bauten in\nWohn- oder Büroräume, neue Anbauten an schützenswerte Gebäude, Innenumbau bei\nden schützenswerten Bauten. Gesamthaft 78 Wohnungen, 4 Büroräume und ein\nGemeinschaftsraum. Unterirdische Einstellhalle (159 PP, wovon 45 als öffentliche PP\ndurch die Stadt Thun übernommen werden). Anpassung des Strassenraums\nO.________strasse an neue Einstellhallenerschliessung, Car-Halteplatz, Bushaltestelle. 12\nneue private PP im Bereich der schützenswerten Hofgruppe. Gestaltung einer öffentlichen\nParkanlage.“ Das Bauvorhaben betrifft die Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. P.________.\nDie Parzelle liegt in der Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN), der Zone mit Planungspflicht\nZPP J Schadau und dem Ortsbildgebiet O VII „Scherzligen-Schadau“. Gegen das\nBauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit\nGesamtentscheid vom 2. März 2010 erteilte die Stadt Thun die Baubewilligung.\n\n2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 30. März 2010 gemeinsam\nBeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie\nbeantragen, der Gesamtentscheid sei durch den Hinweis auf ihre Rechtsverwahrung zu\n3\n\nergänzen. In der Folge gingen bei der BVE vier weitere Beschwerden in dieser Sache ein.\nDie Beschwerdeführerin 3 beantragt in ihrer Beschwerde vom 6. April 2010, der\nGesamtentscheid der Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun vom 2. März sowie der\nBeschluss des Gemeinderats Thun vom 22. Januar 2010 über den definitiven Verzicht auf\nden Erlass einer Überbauungsordnung seien aufzuheben und der Beschwerdegegnerin sei\nfür ihr Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen. Ebenfalls die Aufhebung des\nGesamtentscheids beantragt der Beschwerdeführer 4 in seiner Beschwerde vom 6. April\n2010. Praktisch identisch sind schliesslich die Beschwerde des Beschwerdeführers 5 und\ndie gemeinsame Beschwerde der Beschwerdeführenden 6 bis 9 vom 6. April 2010. Sie\nbeantragen die Aufhebung des Gesamtbauentscheids und die Erteilung des Bauabschlags.\nEventuell sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens einer ausserkantonalen Fachstelle\nan die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Baubewilligung nur unter zwei\nAuflagen zu erteilen, nämlich der Reduktion sämtlicher dreigeschossiger Bauten mit\nzusätzlicher Attika um ein Geschoss und der grundbuchlichen Sicherstellung des\nöffentlichen Zuganges auf allen Aussenflächen der projektierten Wohneinheiten.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den\nSchriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Amt für Wasser und Abfall (AWA)\nkommt in seiner Stellungnahme vom 22. April 2010 zum Schluss, dass unter Einhaltung\nder in seinem Amtsbericht formulierten Auflagen das geplante Projekt aus Sicht des\nGrundwasserschutzes bewilligungsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer\nBeschwerdeantwort vom 11. Mai 2010, von der Rechtsverwahrung der\nBeschwerdeführenden 1 und 2 sei Kenntnis zu nehmen und zu geben und die\nBeschwerden der Beschwerdeführenden 3 bis 9 seien abzuweisen. Die Stadt Thun\nbeantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2010 ebenfalls die Abweisung der\nBaubeschwerden, die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden 1 und 2 sei jedoch im\nGesamtentscheid nachträglich anzumerken.\n\n4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n4\n\nII. Erwägungen\n\n1. Eintreten\n\nAngefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er –\nunabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel\nangefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im\nvorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide\nkönnen nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei\nder BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen\nden Gesamtentscheid zuständig.\n\n"}