Pauschalgebühr von Fr. 800.--. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Leubringen/Evilard vom 11. März 2010 wird bestätigt. 2. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird den Beschwerdeführerinnen eine neue Frist von vier Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides angesetzt.