Sie gelten damit im baurechtlichen Sinn als bösgläubig. Die von der Vorinstanz verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist demnach zu bestätigen. d) Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird den Beschwerdeführerinnen eine neue Frist von vier Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides angesetzt. 5. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine 10 VGE 100.2008.23496 vom 28. April 2009, E. 4.2.2 7