Wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern. Die Bauherrschaft, welche die nach den Umständen zumutbare Aufmerksamkeit und Sorgfalt vermissen lässt, verdient keinen Schutz und kann sich gegenüber einer Wiederherstellungsverfügung nicht auf ihren guten Glauben berufen10. Selbst wenn den Beschwerdeführerinnen auf der Bauverwaltung erklärt worden sein sollte, die Erteilung einer Baubewilligung sei nach Erhalt der Zustimmungserklärungen der Nachbarn eine reine Formsache, musste ihnen bewusst sein, dass vor Baubeginn auf jeden Fall die Erteilung der Bewilligung abgewartet werden muss. Sie gelten damit im baurechtlichen Sinn als bösgläubig.