c) Zur Widerherstellung des rechtmässigen Zustandes gibt es keine mildere Massnahme als die von der Vorinstanz angeordnete Entfernung der neu gebauten Lukarne und die Rückführung des Daches in den ursprünglichen Zustand. Die angeordnete Massnahme ist damit verhältnismässig. Die Beschwerdeführerinnen können sich nicht auf ihren guten Glauben berufen. Sie haben ein Baugesuch eingereicht und vor Erteilung der Baubewilligung mit den Bauarbeiten begonnen. Wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.