Auch Bösgläubige haben Anspruch darauf, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigt wird. Sie müssen aber in Kauf nehmen, dass die Behörden ihnen gegenüber aus Gründen der Rechtsgleichheit und des Schutzes der gesetzlichen Ordnung dem Interesse an der Wiederherstellung höheres Gewicht beimessen und ihre Nachteile weniger berücksichtigen.9 b) Die Dachaufbaute auf dem Gebäude der Beschwerdeführerinnen widerspricht dem Gemeindebaureglement und ist damit materiell rechtswidrig. Von einer bloss geringfügigen 8 BVR 1983 S. 181 E. 5.b); Peter Ludwig/Aldo Zaugg, a.a.O., Art. 26/27 N. 5a