Ein Ausnahmegesuch wurde von den Beschwerdeführerinnen jedoch nicht eingereicht. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nicht gegeben. Selbst wenn jedoch die formellen Voraussetzungen erfüllt wären, könnte eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden, weil die besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BauG fehlen. Die zusätzliche Dachaufbaute dient offensichtlich der besseren Belichtung und damit der besseren Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeit des Dachgeschosses, das von den Beschwerdeführerinnen als separate Wohnung vermietet wird.