c) Die von den Beschwerdeführerinnen erstellte Dachaufbaute verstärkt die Baurechtswidrigkeit der bestehenden Baute, weil das bestehende Gebäude die zulässige Gebäudehöhe bereits ohne diese Dachaufbaute um rund 0.8 m überschreitet. Trotz der Besitzstandsgarantie nach Art. 3 Abs. 2 BauG kann sie damit nicht bewilligt werden. Eine Dachaufbaute auf ein bestehendes Gebäude, welches die zulässige Gebäudehöhe überschreitet, könnte nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 26 BauG gegeben wären. Ein Ausnahmegesuch wurde von den Beschwerdeführerinnen jedoch nicht eingereicht.