b) Gemäss Art. 47 GBR ist in der Zone W2, in der sich die Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen befindet, eine Gebäudehöhe von 7 m zulässig. Bei Bauten am Hang ist nach Art. 28 Abs. 2 GBR talseitig eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Zulässig wäre damit talseitig eine Gebäudehöhe von 8 m. Das bestehende Haus weist gemäss Plan „Coupe et Façade Sud“ 1912/372 vom März 1946, Massstab 1:80, auf der Südfassade eine Höhe von rund 8.8 m auf. Damit übersteigt es die zulässige Gebäudehöhe um rund 0.8m und widerspricht dem geltenden Baureglement.