3. Gebäudehöhe und Dachaufbaute a) Die Vorinstanz macht geltend, die Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen weise auf der Südseite eine Höhe von 8.8 m auf. In der Zone W2 sei jedoch eine maximale Gebäudehöhe von 8 m zulässig. Die Liegenschaft sei damit höher als erlaubt. Das bestehende Haus habe zudem schon heute ein ausgebautes Dachgeschoss. Ein weiterer Dachausbau würde Art. 35 Abs. 2 des Gemeindebaureglements7 verletzen.