Eine solche stärkere Beeinträchtigung ist nicht nur gegeben, wenn die massgebende Bauvorschrift zusätzlich verletzt wird – das würde ohnehin eine Ausnahmebewilligung erfordern und bedürfte nicht der Regelung in Art. 3 BauG –, sondern auch dann, wenn das Vorhaben in seinen Auswirkungen zu einer Verschlechterung des bereits rechtswidrigen Zustandes führt.“5 Nicht gestattet sind aus diesem Grund Dachaufbauten auf einem zu hohen Gebäude6. 3 BVR 2000 S. 170 E. 5c 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007, Art. 3 N. 1 5 BVR 1997 S. 223 E. 7 c)cc) 6 BVR 1983 S. 181 E. 4.e) 4