Damit will das Gesetz die sinnvolle Weiterverwendung vorhandener Bausubstanz fördern4. Umbauten und Erweiterungen altrechtlicher Bauten sind gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG aber nur so weit zulässig, als dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird. „Eine verstärkte Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG liegt vor, wenn das Interesse, das durch die verletzte Vorschrift geschützt werden soll, stärker beeinträchtigt wird (…). Eine solche stärkere Beeinträchtigung ist nicht nur gegeben, wenn die massgebende Bauvorschrift zusätzlich verletzt wird – das würde ohnehin eine Ausnahmebewilligung erfordern und bedürfte nicht der Regelung in Art. 3