Sie dürfen, auch wenn sie neuen Vorschriften und Plänen nicht entsprechen, als altrechtliche Bauten weiter bestehen, unterhalten und weiterhin in der bisherigen Art genutzt werden. Die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 Abs. 2 BauG umfasst auch die Befugnis, bestehende Bauten und Anlagen zeitgemäss zu erneuern und sie, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, umzubauen und zu erweitern. Damit will das Gesetz die sinnvolle Weiterverwendung vorhandener Bausubstanz fördern4. Umbauten und Erweiterungen altrechtlicher Bauten sind gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG aber nur so weit zulässig, als dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird.