Die Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen wurde den Verkaufsunterlagen zufolge, die die Beschwerdeführerinnen vor der Vorinstanz zu den Akten gegeben haben, im Jahr 1880 erstellt. Es handelt sich damit um ein Gebäude, das vor dem heute geltenden Baurecht erstellt wurde. Solche, aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen, dürfen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt werden3. Sie dürfen, auch wenn sie neuen Vorschriften und Plänen nicht entsprechen, als altrechtliche Bauten weiter bestehen, unterhalten und weiterhin in der bisherigen Art genutzt werden.