{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2010-07-01", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2010-40_2010-07-01.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2010_40_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b6658cc0823a62057d584817b0b3b679f02843a54a1ff4d4df5037820a4aa4f632c205600ef20e0d8e7edf862d47b07c4?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b6658cc0823a62057d584817b0b3b679f02843a54a1ff4d4df5037820a4aa4f632c205600ef20e0d8e7edf862d47b07c4&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2010_40", "Checksum": "f34041d1e79a83aea380ab0d8529b8cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2010 40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 01.07.2010 110 2010 40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 01.07.2010 110 2010 40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 01.07.2010 110 2010 40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dachaufbauten auf einem bereits zu hohen Gebäude, Verstärkung der Rechtswidrigkeit, Ausnahmebewilligung | Leubringen/Evilard"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:15:14", "Checksum": "d512371c49234ccfc370f9ff5e46541b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 01.07.2010 110 2010 40\nRegeste:\nDachaufbauten auf einem bereits zu hohen Gebäude, Verstärkung der Rechtswidrigkeit, Ausnahmebewilligung | Leubringen/Evilard\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2010/40 Bern, 1. Juli 2010\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nFrau A.________\nBeschwerdeführerin 1\n\nFrau B.________\nBeschwerdeführerin 2\n\nFrau C.________\nBeschwerdeführerin 3\n\nalle per Adresse Frau A.________\n\nund\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Leubringen/Evilard, Bauverwaltung,\nHauptstrasse 37, 2533 Leubringen\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Leubringen/Evilard\nvom 11. März 2010 (1912/372; Einbau Lukarne)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdeführerinnen reichten am 2. November 2009 bei der Gemeinde\nLeubringen/Evilard ein Baugesuch für den Einbau einer Lukarne auf der Parzelle\nLeubringen/Evilard Grundbuchblatt Nr. D.________ ein. Die Parzelle liegt in der Zone W2.\nNach Einreichung des Baugesuches begannen die Beschwerdeführerinnen mit den\nBauarbeiten. Mit Verfügung vom 30. November 2009 ordnete die Gemeinde die Einstellung\nder Bauarbeiten an. Mit Verfügung vom 11. März 2010 erteilte die Gemeinde den\n2\n\nBauabschlag und verfügte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.\nGleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme bei Nichtbefolgung an.\n\n2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführerinnen am 23. März 2010\nBeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie\nbeantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und sinngemäss die Erteilung\nder Baubewilligung. Zur Begründung machen sie geltend, es sei ihnen anlässlich einer\nVoranfrage von der Bauverwaltung mitgeteilt worden, dass sie die Zustimmung von drei\nNachbarn zu ihrem Bauvorhaben benötigten, danach sei die Erteilung einer kleinen\nBaubewilligung lediglich eine Formsache. Sie hätten daraufhin ein mit den Unterschriften\nder Nachbarn versehenes Formular der Bauverwaltung übergeben. Da sie angenommen\nhätten, die Baubewilligung sei eine reine Formsache, hätten sie das Fenster daraufhin\nmontiert, um durch den Winter den Innnenausbau ausführen und die Wohnung im Frühling\n2010 wieder vermieten zu können.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den\nSchriftenwechsel durch und edierte die Vorakten. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für\nden Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\nBauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 40 Abs.1 und Art. 49 Abs. 1\nBauG2). Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde\nbefugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und\ndie zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerinnen,\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n3\n\nderen Baugesuch abgewiesen und gegen die eine Wiederherstellungsverfügung erlassen\nwurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur\nBeschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2. Besitzstandesgarantie\n\nDie Liegenschaft der Beschwerdeführerinnen wurde den Verkaufsunterlagen zufolge, die\ndie Beschwerdeführerinnen vor der Vorinstanz zu den Akten gegeben haben, im Jahr 1880\nerstellt. Es handelt sich damit um ein Gebäude, das vor dem heute geltenden Baurecht\nerstellt wurde. Solche, aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten\nund Anlagen, dürfen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt\nwerden3. Sie dürfen, auch wenn sie neuen Vorschriften und Plänen nicht entsprechen, als\naltrechtliche Bauten weiter bestehen, unterhalten und weiterhin in der bisherigen Art\ngenutzt werden. Die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 Abs. 2 BauG umfasst auch die\nBefugnis, bestehende Bauten und Anlagen zeitgemäss zu erneuern und sie, soweit\ndadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, umzubauen und zu erweitern. Damit will\ndas Gesetz die sinnvolle Weiterverwendung vorhandener Bausubstanz fördern4. Umbauten\nund Erweiterungen altrechtlicher Bauten sind gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG aber nur so weit\nzulässig, als dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird. „Eine verstärkte\nRechtswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG liegt vor, wenn das Interesse, das durch\ndie verletzte Vorschrift geschützt werden soll, stärker beeinträchtigt wird (…). Eine solche\nstärkere Beeinträchtigung ist nicht nur gegeben, wenn die massgebende Bauvorschrift\nzusätzlich verletzt wird – das würde ohnehin eine Ausnahmebewilligung erfordern und\nbedürfte nicht der Regelung in Art. 3 BauG –, sondern auch dann, wenn das Vorhaben in\nseinen Auswirkungen zu einer Verschlechterung des bereits rechtswidrigen Zustandes\nführt.“5 Nicht gestattet sind aus diesem Grund Dachaufbauten auf einem zu hohen\nGebäude6.\n\n3 BVR 2000 S. 170 E. 5c\n\n4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007, Art. 3\n\nN. 1\n5 BVR 1997 S. 223 E. 7 c)cc)\n\n6 BVR 1983 S. 181 E. 4.e)\n4\n\n3. Gebäudehöhe und Dachaufbaute\n\n"}