2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden zur Hälfte, ausmachend Fr. 500.--, dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die andere Hälfte trägt der Kanton. 3. Der Beschwerdegegner und die Gemeinde haben dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'740.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 1'370.05, zu ersetzen. IV. Eröffnung