b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). In diesem Fall rechtfertigt sich aus den genannten Gründen, die Parteikosten hälftig zwischen der Vorinstanz und dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuteilen. Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdeführers gibt zu keinen Bemerkungen Anlass: Die Parteikosten werden auf Fr. 2'740.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.