a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1’000.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV13). Zwar unterliegt der Beschwerdegegner. Angesichts der Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt sich jedoch, ihm nur die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG), trägt der Kanton die andere Hälfte.