c) Es ist nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz, in diesem Umfang weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Bauentscheid der Gemeinde aufgehoben und die Sache wird zur neuen Publikation und vollständigen Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 72 VRPG12). 6. Kosten