b) Wie oben dargelegt, sind das Verfahren vor der Vorinstanz und der Bauentscheid der Gemeinde mit verschiedenen Mängeln behaftet. Die Grundlagen für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Erhaltung der Scheune Nr. E.________ sind nicht vorhanden. Die Verhältnismässigkeit des Erhalts wurde von der Baubewilligungsbehörde gar nicht geprüft. Eine triftige Begründung, warum in diesem Fall ein Abweichen von der Fachmeinung der Denkmalpflege zulässig sein soll, fehlt. Zudem wurde das Baugesuch mangelhaft publiziert. Schliesslich wurde das Neubauvorhaben entgegen der Vorschrift von Art. 22 Abs. 3 BewD der kantonalen Fachstelle nicht vorgelegt.