Die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 3 BewD sind damit erfüllt und die kantonale Fachstelle ist auch zur Beurteilung des Neubauvorhabens zwingend beizuziehen. Auch dies ist vorliegend nicht geschehen, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt. 5. Rückweisung an die Vorinstanz