f) Die Gemeinde weist in ihrem Entscheid einzig darauf hin, dass die Meinungen zwischen Denkmalpflege und Bauherrschaft in der Frage der Verhältnismässigkeit einer Erhaltung auseinander gehen. Zudem hält sie in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Bauherrschaft werde mit einer Kosten-Nutzenrechnung darlegen können, dass ein Erhalt der Scheune trotz Beiträgen der Denkmalpflege kaum möglich sei. Überprüft hat die Gemeinde diese Annahme aber nicht; geschweige denn triftige Gründe vorgebracht, warum die Einschätzung der Denkmalpflege in ihrem Fachbericht nicht zutreffen soll. Es fehlen in den Akten jegliche Grundlagen für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit.