e) Zwar ist die Gemeinde als Baubewilligungsbehörde nicht an den Fachbericht der Denkmalpflege gebunden, sondern es gilt für sie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da der Fachbericht allerdings von derjenigen Amtstelle stammt, die über das denkmalpflegerische Fachwissen verfügt, darf sich die Baubewilligungsbehörde nicht ohne triftige Gründe darüber hinwegsetzen.9 Dies gilt umso mehr, wenn wie in diesem Fall an den Nachweis der Unverhältnismässigkeit eines Erhalts hohe Anforderungen gestellt sind.