7 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur und Heimatschutz (NHG; SR 451) 5 sinngemäss zu berücksichtigen.8 Art. 6 Abs. 2 NHG lautet: „Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.“ Diese Anforderungen an die Interessenabwägung sind bei der Prüfung, ob der Erhalt der Scheune Nr. E.________ verhältnismässig und zumutbar ist, zu berücksichtigen.