d) Erhaltenswerte Baudenkmäler dürfen nur dann abgebrochen werden, wenn ihre Erhaltung unverhältnismässig ist (Art. 10b Abs. 3 BauG). Zudem betrifft das Abbruchgesuch ein Ortsbild von nationaler Bedeutung und innerhalb des geschützten Ortsbildes ein Gebiet mit Erhaltungsziel A. In diesem Gebiet ist nicht nur der Charakter und die Struktur der Bauten, sondern auch deren Substanz zu erhalten.6 Zwar geht es vorliegend nicht um die Erfüllung einer Bundesaufgabe; nach Lehre und Rechtsprechung sind aber die Kriterien von Art. 6 Abs. 2 NHG7 bei der Anwendung von Art. 10 BauG 6 ISOS; Ortsbilder von nationaler Bedeutung, Band 8.1, Bern 2007, S. 123