c) Die Scheune ist im Bauinventar als erhaltenswert eingestuft und liegt in einer Baugruppe. Es handelt sich somit um ein Objekt des kantonalen Inventars. Die Baubewilligungsbehörde hat gestützt auf Art. 10c Abs. 1 BauG richtigerweise die kantonale Denkmalpflege in das Verfahren einbezogen. Diese hat sich am 3. Juni 2009 im Rahmen einer Voranfrage und am 9. November 2009 in Form eines Fachberichts schriftlich zum geplanten Abbruch geäussert und beantragt, die Abbruchbewilligung sei zu verweigern: Die Scheune spiele eine wichtige Rolle für das Ortsbild. Diemtigen sei im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz