Nachweis der Unverhältnismässigkeit einer Erhaltung seien in diesem Fall hohe Anforderungen zu stellen. b) Der Beschwerdegegner bemängelt, der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb die Erhaltung verhältnismässig sein sollte, sondern berufe sich nur auf die Denkmalpflege. Er selbst sei in der Baubranche tätig und habe die Scheune verschiedentlich mit Fachleuten besichtigt. Diese hätten bestätigt, dass der grösste Teil der Konstruktion so morsch und faul sei, dass die statischen Voraussetzungen für eine Benutzung der Scheune nicht mehr gegeben seien. Es bestehe Einsturzgefahr. Es müssten grosse Teile des Baus ersetzt werden.