a) Der Beschwerdeführer rügt, die Gemeinde setze in ihrem Entscheid als gegeben voraus, dass der Erhalt der Scheune Nr. E.________ unverhältnismässig sei. Sie habe dies jedoch nicht überprüft, sondern sich nur mit der Optimierung des Neubaus auseinandergesetzt. Im Übrigen verstiessen der Abbruch und der Neubau gegen die Empfehlungen des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS). An den 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Auflage, Band I, Bern 2007 Art. 40 N. 11. 4