c) Schliesslich ist festzuhalten, dass die BVE auch bei fehlender Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers – allein aufgrund seiner rechtzeitig eingereichten Beschwerde – befugt wäre, den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen aufzuheben, da er erhebliche Mängel aufweist (Art. 40 Abs. 3 BauG).5 3. Fehlende Verhältnismässigkeitsprüfung