b) Aus den Akten ergibt sich, dass in der Publikation der Hinweis gefehlt hat, dass die abzubrechende Scheune Gebäude Nr. E.________ im Bauinventar verzeichnet ist. Die Publikation war somit mangelhaft (Art. 26 Abs. 3 BewD). Unterbleibt die gebotene Bekanntmachung des Bauvorhabens, läuft die Einsprachefrist nicht. Die einspracheberechtigte Person kann noch Einsprache erheben, wenn sie nachträglich vom Bauvorhaben erfährt. Die Baubewilligungsbehörde hat die Einsprache entgegengenommen und schliesslich abgewiesen. Daher ist der A.________ legitimiert, Beschwerde zu führen. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.