a) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat seine Einsprache erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht, mit der Begründung, in der Publikation des Vorhabens habe der Hinweis gefehlt, dass ein inventarisiertes Objekt betroffen sei. Die Baubewilligungsbehörde hat die Einsprache entgegengenommen und behandelt. Nach Auffassung des Beschwerdegegners hätte die Einsprache wegen der Verspätung nicht berücksichtigt werden dürfen.