2. Das Bauvorhaben wurde am 13. und am 20. August 2009 im Amtsanzeiger publiziert, jedoch ohne den Hinweis, dass ein Inventarobjekt betroffen ist (Art. 26 Abs. 3 Bst. d BewD2). Am 19. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Entscheid vom 9. Februar 2010 bewilligte die Gemeinde Diemtigen den Abbruch der Scheune und den Neubau. 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 18. März 2010 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, der Entscheid vom 9. Februar 2010 sei aufzuheben: Der Erhalt der Scheune sei verhältnismässig und die Abbruchbewilligung hätte folglich nicht erteilt werden dürfen.