{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2010-05-17", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2010-36_2010-05-17.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2010_36_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bc87fc83cc27bd796f33eced6ac281729d6f85df1dd6150120db4db0d809913841d9981a0409203effd60bd50e257dfc0?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bc87fc83cc27bd796f33eced6ac281729d6f85df1dd6150120db4db0d809913841d9981a0409203effd60bd50e257dfc0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2010_36", "Checksum": "9a64aaccd522a369289410f5bbcf766f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2010 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 17.05.2010 110 2010 36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 17.05.2010 110 2010 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 17.05.2010 110 2010 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruch einer erhaltenswerten Scheune und Neubau in einem Ortsbild von nationalerBedeutung, fehlende Prüfung der Verhältnismässigkeit des Abbruchs, fehlendePrüfung des Neubauvorhabens durch eine Fachstelle | Diemtigen"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:20:25", "Checksum": "9e847eff57aa3f9ada3014c33d57042d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 17.05.2010 110 2010 36\nRegeste:\nAbbruch einer erhaltenswerten Scheune und Neubau in einem Ortsbild von nationalerBedeutung, fehlende Prüfung der Verhältnismässigkeit des Abbruchs, fehlendePrüfung des Neubauvorhabens durch eine Fachstelle | Diemtigen\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2010/36 Bern, 17. Mai 2010\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher B.________\n\nund\n\nHerrn C.________\nBeschwerdegegner\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemischten Gemeinde Diemtigen, Diemtigtalstrasse 9,\n3753 Oey-Diemtigen\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Diemtigen vom\n9. Februar 2010 (762/09-043; Abbruch K-Objekt, Neubau Einfamilienhaus)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Der Beschwerdegegner reichte am 27. Juli 2009 bei der Gemeinde Diemtigen ein\nBaugesuch ein für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau eines\nEinfamilienhauses mit Autounterstand auf Parzelle Diemtigen Grundbuchblatt\nNr. D.________. Das bestehende Gebäude Nr. E.________, eine Scheune aus dem\n2\n\n19. Jahrhundert, ist im Bauinventar als erhaltenswert eingestuft und liegt in der Baugruppe\nB. Die Scheune steht im Dorf Diemtigen, dessen Ortsbild von nationaler Bedeutung ist.1\n\n2. Das Bauvorhaben wurde am 13. und am 20. August 2009 im Amtsanzeiger publiziert,\njedoch ohne den Hinweis, dass ein Inventarobjekt betroffen ist (Art. 26 Abs. 3 Bst. d\nBewD2). Am 19. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Entscheid\nvom 9. Februar 2010 bewilligte die Gemeinde Diemtigen den Abbruch der Scheune und\nden Neubau.\n\n3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 18. März 2010 Beschwerde bei der Bau-,\nVerkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, der Entscheid\nvom 9. Februar 2010 sei aufzuheben: Der Erhalt der Scheune sei verhältnismässig und die\nAbbruchbewilligung hätte folglich nicht erteilt werden dürfen.\n\n4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte den\nSchriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für\nden Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Zuständigkeit\n\nBauentscheide können nach Art. 40 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der\nBeschwerde zuständig.\n\n1 Art. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der\nschützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS, SR. 451.12)\n2 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)\n\n3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n3\n\n2. Beschwerdebefugnis\n\na) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer\nEinsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der\nBeschwerdeführer hat seine Einsprache erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht,\nmit der Begründung, in der Publikation des Vorhabens habe der Hinweis gefehlt, dass ein\ninventarisiertes Objekt betroffen sei. Die Baubewilligungsbehörde hat die Einsprache\nentgegengenommen und behandelt. Nach Auffassung des Beschwerdegegners hätte die\nEinsprache wegen der Verspätung nicht berücksichtigt werden dürfen.\n\nb) Aus den Akten ergibt sich, dass in der Publikation der Hinweis gefehlt hat, dass die\nabzubrechende Scheune Gebäude Nr. E.________ im Bauinventar verzeichnet ist. Die\nPublikation war somit mangelhaft (Art. 26 Abs. 3 BewD). Unterbleibt die gebotene\nBekanntmachung des Bauvorhabens, läuft die Einsprachefrist nicht. Die\neinspracheberechtigte Person kann noch Einsprache erheben, wenn sie nachträglich vom\nBauvorhaben erfährt. Die Baubewilligungsbehörde hat die Einsprache entgegengenommen\nund schliesslich abgewiesen. Daher ist der A.________ legitimiert, Beschwerde zu führen.\nAuf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\nc) Schliesslich ist festzuhalten, dass die BVE auch bei fehlender Beschwerdebefugnis\ndes Beschwerdeführers – allein aufgrund seiner rechtzeitig eingereichten Beschwerde –\nbefugt wäre, den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen aufzuheben, da er\nerhebliche Mängel aufweist (Art. 40 Abs. 3 BauG).5\n\n3. Fehlende Verhältnismässigkeitsprüfung\n\na) Der Beschwerdeführer rügt, die Gemeinde setze in ihrem Entscheid als gegeben\nvoraus, dass der Erhalt der Scheune Nr. E.________ unverhältnismässig sei. Sie habe\ndies jedoch nicht überprüft, sondern sich nur mit der Optimierung des Neubaus\nauseinandergesetzt. Im Übrigen verstiessen der Abbruch und der Neubau gegen die\nEmpfehlungen des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS). An den\n\n5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Auflage, Band I, Bern 2007\n\nArt. 40 N. 11.\n4\n\n"}