a) Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. b) Die Kosten für das Verfahren vor der BVE werden auf Fr. 600.00 festgesetzt (Art. 19 Abs. 1 GebV12). Für die Abschreibungsverfügung vom 16. April 2010 werden aufgrund des geringen Aufwandes keine zusätzlichen Kosten erhoben. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 4 VRPG).