Der Vertrauensschutz zugunsten der Beschwerdeführerin muss gegen das Interesse an der Durchsetzung der Zonenvorschriften und den Anspruch der Nachbarn vor nicht zonenkonformen Immissionen abgewogen werden. Selbst bei Annahme von hobbymässiger Tierhaltung und unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes überwiegt dabei vorliegend aufgrund des Ausmasses der geplanten Nutzung das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Zonenvorschriften und der Nachbarschutz eindeutig. Die Beschwerde wird daher abgewiesen und dem Bauvorhaben der Bauabschlag erteilt. 3. Kosten